VM-Consulting |
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Tel 0941 307 4680 |
Dienstleistungszentrum Regensburg |
AGB VM-Consulting Schneider
Allgemeine Teilnahmebedingungen (AGB)
für die Durchführung von Schulungen und Trainings, Dienstleistung und Service
§1 Gegenstand und Umfang des Auftrags
§8 Haftung
(1) Die VM-Consulting Schneider haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne
Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der VM-Consulting Schneider
oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden oder das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht wurden.
(2) Darüber hinaus haftet die VM-Consulting Schneider unabhängig vom Rechtsgrund
nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der VM-Consulting Schneider
verursacht wurden. Die Haftung ist ferner auf den durch die Dienstleistungen
verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die VM-Consulting Schneider
bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen mußte. Die VM-Consulting Schneider haftet nicht für mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme solcher
Ansprüche aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(3) Hotline-Dienstleistung und Software-Installationen sowie Wartung: diese
Dienstleistungen nimmt der Auftraggeber auf eigenes Risiko in Anspruch. Hinweis:
bei diesen Dienstleistungen können Datenverluste, Installationsprobleme und
Programmabstürze vorkommen. Daher obliegt es dem Auftraggeber, eine aktuelle
Datensicherung vorzunehmen, bevor die Dienstleistung in Anspruch genommen wird.
Eine Haftung für Programmfehler oder Sachmängel obliegt grundsätzlich dem
Programmhersteller bzw. Lieferanten.
Ensteht durch Software Dritter bei Installationsarbeiten ein Schaden oder
Datenverlust, so kann VM-Consulting Schneider nicht haftbar gemacht werden.
Eine Haftung der VM-Consulting Schneider besteht insoweit nur für Schäden nach $8,
Nr. (1).
(4) Die VM-Consulting Schneider haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, daß
Dienstleistungen nicht an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können
oder sich der Beginn der Dienstleistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür
außerhalb des Einflußbereiches der VM-Consulting Schneider liegen.
(5) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch
zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der VM-Consulting Schneider. Die Haftung
für die von solchen Mitarbeitern und Beauftragten verursachten Schäden ist
jedoch auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auf den durch die Dienstleistungen
verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die VM-Consulting Schneider
bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen mußte. Die VM-Consulting Schneider haftet nicht für Schäden, die
durch fahrlässige oder leichtfahrlässige Verletzungen einer nichtwesentlichen
Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten der VM-Consulting Schneider
verursacht worden sind.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen oder
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Regensburg. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§10 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages im
übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,
anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die,
soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Dienstleistungsvertrag
zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche
gilt, soweit der Dienstleistungsvertrag eine von den Parteien nicht
vorhergesehene Lücke aufweist.
§11 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen und / oder
Änderungen auch dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.